29.04.2021 Gefährliche Sportarten bzw. Aktivitäten in der Unfallversicherung

Was zählt zu den gefährlichen Sportarten in der Unfallversicherung?

Die Definition von gefährlichen Sportarten unterscheidet sich je Anbieter. Folgende Sportarten fallen zumeist unter „Gefährliche Aktivitäten“:

  • Downhill – Mountainbike
  • Klettern (Bedingungsgemäß unterschiedlich der Schwierigkeitsstufen)
  • Klettern ohne Sicherung
  • Eisfallklettern
  • Eistauchen
  • Teilnahme an Expeditionen
  • Tauchen
  • Fallschirmspringen
  • Bungee-Jumping usw.

Sollten Sie eine der aufgezählten Sportarten ausüben, sind diese bei der Antragstellung sowie beim Bestandsvertrag der Unfallversicherung anzugeben.

Erhöht sich die Prämie, wenn eine der vorher genannten Sportarten ausgeübt wird?

Ja, da die Gefahr eines Unfallschadens sich damit erhöht. Es ist auch möglich, dass für Unfälle bei der Ausübung von bestimmten Risikosportarten kein Versicherungsschutz besteht.

Wie ist der Vorgang bei einem Schadenfall bei der Ausübung einer der genannten Sportarten?

Nehmen wir an, es wurde beim Antrag nicht angegeben, dass die versicherte Person klettern geht. Sie verletzt sich am Handgelenk. Dann ist je nach Bedingungen zu entnehmen, ob generell ein Ausschluss besteht oder erst ab einem gewissen Schwierigkeitsgrad. In den meisten Fällen ist der Schwierigkeitsgrad ausschlaggebend für die Deckung in der Unfallversicherung.

Wichtig ist, dass bei Antragstellung die gefährlichen Freizeitaktivitäten angegeben werden und am Antrag zu vermerken sind (zB Klettern).

Werden solche Sportarten erst nach Vertragsabschluss ausgeübt, besteht Meldungspflicht?

Ja, sollten Sie während der Vertragslaufzeit eine Begeisterung zB für die Ausübung von Downhill- Mountainbike entwickeln, ist dies der Versicherung unverzüglich anzuzeigen. (Gefahrenerhöhung gemäß § 23 VersVG)

Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Viele Grüße

das Team der Zillertalerversicherung

 

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