Kündigung bei Besitzwechsel

„Besitzwechsel“

Was passiert bei der Veräußerung von Sachen?

Die Veräußerung von versicherten Sachen (zB von Häusern) führt nicht automatisch zur Stornierung des Versicherungsvertrages. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Versicherungsvertragsgesetzes normiert, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten des bestehenden Versicherungsvertrages eintritt. Diese Regelung dient der Vermeidung von Versicherungslücken und findet sich im § 69 Vers.VG.

Wie sehen die Kündigungsmöglichkeiten aus?

Dem Erwerber ist nicht zwangsweise an den vom Veräußerer seinerzeit abgeschlossenen Versicherungsschutz gebunden. Nach § 70 Vers.VG wird dem Erwerber (und dem Versicherer) eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt. Die Kündigung muss vom Erwerber innerhalb eines Monats nach dem Erwerb entweder per sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.

Wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?

Für den Beginn der Kündigungsfrist ist maßgeblich, ob es sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt. Bei beweglichen Sachen beginnt sie mit Übergabe, bei unbeweglichen Sachen mit Zustellung des Grundbuchsbeschlusses.

Wie sieht es mit der Prämie aus?

Wird die Kündigung auf diese Weise ausgesprochen, haftet für die Prämie prinzipiell der Veräußerer. Dieser Umstand ist zB bei Dauerrabattrückforderungen besonders zu beachten!

Gilt diese Regelung bei jeder „Übergabe“?

Nein, bei einer Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbe) gelten die vorangehenden Bestimmungen nicht. Dh es besteht keine Kündigungsmöglichkeit.

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