Sach- oder Geldleister?!

Warum die Frag nach Sach- oder Geldleister in der Krankenversicherung?

Schon bei Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung wird man nach seiner Sozialversicherung gefragt. Dies hat den einfachen Hintergrund, dass die unterschiedlichen Sozialversicherungsanstalten unterschiedliche Tarife bzw. Vertragsleistungen anbieten und somit die Krankenversicherer auch beispielsweise unterschiedlich hohe Beträge zum Aufzahlen haben. Für Selbstständige ist die zuständige Anstalt die SVA, also die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Doch auch hier gibt zwei verschiedene Kategorien zur Einstufung der Versicherten: Sachleistungsberechtigte und Geldleistungsberechtigte.

Zur Einstufung in die Sach- oder Geldleistung gibt die SVA nachstehende Kriterien an, wobei sich der Status natürlich auch bei Veränderung der Kriterien wechseln kann:

Sachleister Geldleister

Versicherte in den ersten drei Jahren ihrer Berufsausübung

Versicherte nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), deren Einkünfte aus der pflichtversicherten Tätigkeit im drittvorangegangenen Kalenderjahr die Sachleistungsgrenze von EUR 73.079,99 übersteigen.

Versicherte, deren Einkünfte aus der pflichtversicherten Erwerbstätigkeit im drittvorangegangenen Kalenderjahr die Sachleistungsgrenze von EUR 73.079,99 nicht übersteigen.

Gewerbepensionisten, die eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz ausüben, wenn die Summe aus Erwerbseinkünften und Pension die Sachleistungsgrenze übersteigt.

Gewerbepensionisten

Versicherte und Pensionisten, die durch Aufzahlung zum "voll Geldleistungs-berechtigten" werden.

Versicherte und Pensionisten mit mehrfachem Versicherungsschutz (z. B. wenn Sie sowohl bei der SVA als auch bei einer Gebietskrankenkasse versichert sind)  

 

Der Hauptunterschied der beiden Varianten liegt hauptsächlich in der Leistungserbringung:

Als Sachleistungsberechtigter erhalten Sie die meisten Leistungen als Sachleistung. Das heißt, die SVA stellt Ihnen die Leistung in eigenen Einrichtungen oder über Vertragspartner zur Verfügung. Sie haben keine unmittelbaren Auslagen zu tätigen. Sie erhalten ärztliche Hilfe, inklusive Zahnarzt, den Spitalsaufenthalt und Medikamente bei Vertragspartnern als Sachleistung. Als Geldleistungsberechtigter erhalten Sie ärztliche Hilfe, inklusive Zahnarzt, als Geldleistung. Das bedeutet, dass Sie den Arztbesuch selbst bezahlen müssen und im Nachhinein von der SVA einen Kostenersatz erhalten können. Bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten können Sie als Geldleistungsberechtigter wählen, ob Sie diese Leistungen als Sach- oder als Geldleistung beziehen wollen.
Wenn Sie als Sachleistungsberechtigter zum Beispiel nicht zu einem Vertragsarzt, sondern zu einem Wahlarzt gehen, so müssen Sie das Honorar selbst bezahlen. Sie erhalten dann im Nachhinein als Kostenersatz maximal den Vertragstarif, den die SVA an einen Vertragsarzt gezahlt hätte. Als Geldleistungsberechtigter zahlen Sie bei jedem Arzt selbst und reichen die Rechnung bei der SVA ein. Sie erhalten dann einen Kostenersatz nach dem Vergütungstarif laut Satzung. Der Vergütungstarif ist generell höher als der Vertragstarif.

Im Spital erhalten sowohl Sach-, als auch Geldleistungsberechtigte in der allgemeinen Gebührenklasse den Aufenthalt als Sachleistung. Bei der Sonderklasse erhält der Sachleistungsberechtigte keine Mehrkosten ersetzt, während der Geldleistungsberechtigte einen Kostenersatz vergütet bekommt.

Quelle: SVA (online unter diesem Link)

 

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